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Marktstammdatenregister 2021
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Marktstammdatenregister 2021. Meldefrist bis Ende September verlängert Eine weitere Änderung betrifft die Anmeldung von Anlagen im Marktstammdatenregister. Hier verlängert der Gesetzgeber die Registrierungsfrist für Bestandsanlagen bis zum 30. September 2021. Eigentlich sollten Betreiber sämtliche Anlagen im Energiemarkt bis Februar melden. Diese Frist habe sich aufgrund der großen Vielzahl betroffener Akteure als zu kurz erwiesen, heißt es dazu im Verordnungsentwurf. Anfang Februar hatten nach Angaben der Bundesnetzagentur rund 150.000 Anlagen die Frist versäumt. Die Verordnung regelt zudem, unter welchen Voraussetzungen Elektrolyseure zur Herstellung von grünem Wasserstoff beim Strombezug von der Zahlung der EEG-Umlage befreit werden (energate berichtete). /rb Quelle: https://www.energate-messenger.de/news/212149/wirtschaftsministerium-laesst-deta ils-zum-eeg-2021-folgen 14.05.2021 10.04.2019: Videoanleitung - im unteren Bereich der Seite: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/regCheck.html 31.01.2019: Das MaStR-Webportal steht seit dem 31. Januar 2019 allen Marktakteuren und der Öffentlichkeit unter www.marktstammdatenregister.de zur Verfügung. Bestehende Meldungen aus dem Anlagenregister (EEG 2014) verlieren ihre Gültigkeit. Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen auf der Seite zu registrieren. Für Bestandsanlagen (vor 31.01.2018) gilt grundsätzlich eine zweijährige Frist bis zum 31.01.2021. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_ Institutionen/MaStR/MaStR_node.html;jsessionid=B45749194EDA91C02680F0A15AD3B7B4 - Bei Nichtregistrierung und oder falscher Registrierung wird die Vergütung nach § 55 EEG 2017 auf NULL gesetzt. - zu melden sind alle EINHEITEN (§5 Abs. 1 MaStRV) Siehe § 2 MaStRV. Bei BGA sind das in der Regel - jede EEG-Anlage und KWKG-Anlage, - jede einzelne Stromerzeugungseinheit, - die Stromspeicher. Ohne Gaserzeugung, - Biomethananlagen, - jede Genehmigung nach BImSchG (§5 Abs. 4 MaStRV), - jeder Einstieg in die Flexprämie (§ 18 Abs. 1 und 2 MaStRV) und - jede (Teil) Stilllegung = Brandschaden und große Revisionen (§5 Abs. 3 MaStRV) Fristen: Jede Änderung ist binnen eines Monats zu registrieren (§ 7 Abs. 1 MaStRV, § 5 Abs. 5 MaStRV).
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